Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.10.1982

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80   

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BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1982,1)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1982 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1982,1)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1982 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1982,1)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Ehegattensplitting

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Ehegattensplitting - Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Berufstätiger Alleinstehender mit Kindern - Betreuungsaufwand

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Besteuerung Alleinstehender mit Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Ehegattensplittings in Bezug auf Alleinstehende mit Kindern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unvereinbarkeit der Einkommenbesteuerung Alleinerziehender mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuer - Ehegattensplitting - Alleinstehende - Betreuungsaufwand - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehegattensplitting - Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Berufstätiger Alleinstehender mit Kindern - Betreuungsaufwand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 319
  • NJW 1983, 271
  • MDR 1983, 107
  • BStBl II 1982, 717
 
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Wird zitiert von ... (334)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 108) in die Betrachtung einbezogenen allgemeinen staatlichen Leistungen (Schul-, Bildungs- und Ausbildungsangebot) dürften demgegenüber keine Berücksichtigung finden.

    Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von alleinstehenden Eltern mit Kindern und Ehepaaren mit Kindern, die gleichhohe Einkünfte beziehen, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 108 (118) m. w. N.).

    Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, diese Ungleichheit zu mildern oder zu beseitigen, ist am Maßstab des aus Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebots der Steuergerechtigkeit zu prüfen, an das der Gesetzgeber gebunden ist (BVerfGE 13, 331 (338); 26, 302 (310); 43, 108 (118 f.)); dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (BVerfGE 43, 108 (119) m. w. N.).

    Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuer (BVerfGE 43, 108 (120) m. w. N.).

    Diese unabweisbare Sonderbelastung darf der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht außer acht lassen (vgl. BVerfGE 43, 108 (120)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Besteuerung von Ehepaaren mit Kindern in den Streitjahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 43, 108).

    Die Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit ist dann insoweit aus dem Steuerrecht ausgegliedert und als Förderungsaufgabe dem Sozialrecht zugewiesen, wie es zum Beispiel bei der Ersetzung der steuerlichen Kinderfreibeträge durch das Kindergeld erfolgt ist (vgl. BVerfGE 43, 108 (125)).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 47, 1) wurde diese Bestimmung für die Veranlagungszeiträume vor 1980 rückwirkend dahin abgeändert, daß der Betrag von 1.200 DM oder 600 DM auch schon dann zu gewähren ist, wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen nur ein Kind gehörte und die Beschäftigung einer Hausgehilfin/Haushaltshilfe zwangsläufig war (Art. 1 Nr. 22 Steueränderungsgesetz 1979 (BGBl 1978 I S. 1849) = § 53a EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 - EStG 1979 - (BGBl I S. 721)).

    Von der Beschwerdeführerin zu 3) und dem Beschwerdeführer zu 4) kann die Erschöpfung des Rechtswegs nicht verlangt werden, weil dies nicht zumutbar wäre (BVerfGE 21, 160 (167); 27, 253 (269) m. w. N.; 47, 1 (18)).

    Denn das moderne Einkommensteuerrecht ist auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt (BVerfGE 6, 55 (67); 9, 237 (243); 13, 290 (297); 14, 34 (41); 27, 58 (64); 32, 333 (339); 36, 66 (72); 47, 1 (29)).

    Die von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffenen Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin und des Finanzamts Berlin-Zehlendorf können als Berliner Rechtsanwendungsakte vom Bundesverfassungsgericht nicht aufgehoben werden (BVerfGE 47, 1 (33) m. w. N.).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Dies hat grundsätzlich zur Folge, daß die betroffenen Normen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang nicht mehr angewendet werden dürfen (BVerfGE 37, 217 (261); 55, 100 (110)).

    Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften aber voll oder teilweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus solchen der Rechtssicherheit, notwendig macht, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 37, 217 (261)).

    Für die Übergangszeit muß aber verhindert werden, daß ein rechtliches Vakuum entsteht und bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden Unsicherheit über die Rechtslage herrscht (vgl. BVerfGE 37, 217 (261)).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Denn das moderne Einkommensteuerrecht ist auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt (BVerfGE 6, 55 (67); 9, 237 (243); 13, 290 (297); 14, 34 (41); 27, 58 (64); 32, 333 (339); 36, 66 (72); 47, 1 (29)).

    Auf diese Weise wird sowohl die bei einer Zusammenveranlagung ohne Splitting gegebene verfassungswidrige Benachteiligung derjenigen Ehe vermieden, in der beide Partner berufstätig sind (vgl. BVerfGE 6, 55 (79)), als auch die bei einer getrennten Veranlagung drohende Gefahr der Benachteiligung der Hausfrauen- oder Hausmannehe ausgeschlossen (vgl. BFH, BStBl 1957 III S. 162 (163)); Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung in diesem Verfahren).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Aus dieser Grundsatznorm folgt die Pflicht des Staates, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (BVerfGE 33, 236 (238); 51, 386 (398); 53, 257 (296)).

    Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft (BVerfGE 42, 64 (77)) ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung (BVerfGE 53, 257 (296 f.)).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Die Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute (BVerfGE 39, 169 (183); 48, 327 (338)).

    Für die Neuregelung, die umfangreichere und zeitraubende Vorarbeiten erfordert, muß dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 39, 169 (194)).

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Dies hat grundsätzlich zur Folge, daß die betroffenen Normen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang nicht mehr angewendet werden dürfen (BVerfGE 37, 217 (261); 55, 100 (110)).

    Der Gesetzgeber ist auch dann verpflichtet, für die Zeit seit Inkrafttreten der beanstandeten Normen eine verfassungsmäßige Regelung zu schaffen (vgl. BVerfGE 55, 100 (110 f.)).

  • BFH, 14.02.1975 - VI R 125/74

    Doppelte Haushaltsführung - Kosten - Werbungskosten - Abzugsfähigkeit -

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1957 - VI 175/56 U - (BStBl III S. 444 (445)) und vom 14. Februar 1975 - VI R 125/74 - (BStBl II S. 607 (609)) ist zu entnehmen, daß der Bundesfinanzhof grundsätzlich auch einen Abzug der durch die Betreuung von Kindern bedingten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung - abgesehen von den Sondertatbeständen des § 33a EStG - ablehnt, weil ein solcher Abzug neben der Gewährung des Kinderfreibetrags/Kindergelds nicht in Betracht kommt.

    Kosten für die Kinderbetreuung waren in den Streitjahren bei den Alleinerziehenden wie bei den vollständigen Familien mit dem Kinderfreibetrag oder dem Kindergeld abgegolten (vgl. BFH, BStBl 1975 II S. 607 (609); st. Rspr.).

  • BFH, 07.04.1978 - VI R 142/76

    Verwitwete mit Kindern - Lohnsteuerklasse III

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1978 - VI R 142/76 - und vom 22. September 1978 - VI R 146/76 -, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 1979 - V 240/77 - und des Finanzgerichts München vom 6. Februar 1980 - I 364/78 - E - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesfinanzhof führte in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Urteil (vom 7. April 1978 - VI R 142/76 - (BStBl II S. 388)) aus, dem Beschwerdeführer könne als Verwitwetem die Splittingvergünstigung und damit die Steuerklasse III nicht zuerkannt werden, weil das Gesetz diese Möglichkeit ab 1975 für Verwitwete mit Kindern nicht mehr vorsehe (§ 32a Abs. 5 und 6 EStG 1975).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Das Bundesverfassungsgericht habe zwar im Jahr 1977 festgestellt, daß es damals ausreichende Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG für eine unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsleistungen für Kinder und andere Angehörige gegeben habe (BVerfGE 45, 104 (125)).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

  • BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 115/71

    Kein Abzug eines Kinderfreibetrags für ein nichteheliches Kind beim Vater;

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvR 25/64

    Ausnahmen von der Gleichheit eines Hebesatzes für alle in einer Gemeinde

  • BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57

    Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvR 174/62

    Verfassungswidrigkeit des § 49 StVO

  • BFH, 02.04.1957 - I 335/56 U

    Einkommensteuererhebung bei einem Ehegatten als stillem Gesellschafter

  • BFH, 25.10.1957 - VI 175/56 U

    "Auswärtige Unterbringung" nach dem Einkommenssteuergesetz - aufwendungen für

  • BFH, 12.05.1955 - IV 69/55 U

    Eintragung Steuerfreibeträge wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Mithin käme nur eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Nachbesserung in Betracht, bis zu der die angegriffenen Vorschriften unverändert fortgelten müßten (vgl. BVerfGE 61, 319 [356]); eine solche in die Zukunft wirkende Nachbesserung aber scheidet wegen des kurzfristig bevorstehenden Auslaufens der alten Notlagenregelung aus.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Ihre Höhe ist nicht durch die mit ihnen finanzierten staatlichen Aufgaben begrenzt (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ).

    Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 61, 319 ; 83, 130 ; 85, 386 ; 87, 153 ; 128, 282 ; stRspr).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,834
BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82 (https://dejure.org/1982,834)
BVerfG, Entscheidung vom 05.10.1982 - 2 BvR 459/82 (https://dejure.org/1982,834)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 (https://dejure.org/1982,834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Gegenseitigkeitsverbürgung im Staatshaftungsrecht gegenüber Ausländern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtshaftung - Verbürgung der Gegenseitigkeit - Ausländer - Verstoß gegen Grundgesetz

  • hjil.de PDF, S. 24 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1259 (Ls.)
  • MDR 1983, 107
  • NVwZ 1983, 89
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvR 59/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Haftentschädigung für einen ausländischen

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82
    Ob sie ein dazu sonderlich geeignetes Werkzeug ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu beurteilen; daß sie dazu beitragen kann, mithin hierfür nicht völlig ungeeignet erscheint, läßt sich jedenfalls nicht ausschließen (vgl. auch für die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Untersuchungshaftentschädigung nach damaligem Recht BVerfGE 30, 409 >413 f.<).

    Es verstößt nicht gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG -- die dem Art. 80 HessAGBGB vorgingen (Art. 25 Satz 2 GG ) und bei ihrer Nichtbeachtung oder Verletzung einen Verstoß gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG begründen könnten --, daß die Rechtsordnung eines Staates die Ersatzpflicht des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig macht (vgl. auch BVerfGE 30, 409 >431<).

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82
    a) Zwar kann sich der Beschwerdeführer als Ausländer auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen (BVerfGE 43, 1 >6<).
  • BGH, 30.10.1980 - III ZR 174/79

    Verbürgung auf Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Amtshaftung gegenüber einem

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82
    Sie lassen die persönliche Ersatzpflicht des handelnden Beamten gegenüber dem geschädigten Ausländer unberührt (BGH -- III ZR 174/79, Urteil vom 30. Oktober 1980, Umdruck S. 8).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Nach dieser Vorschrift, die sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG vereinbar war (vgl. BVerfGE 30, 409 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 -, EuGRZ 1982, S. 508 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 595/87 -, NVwZ 1991, S. 661 f.), stand nach ihrer bis zum 30. Juni 1992 anzuwendenden Fassung Angehörigen eines ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann zu, wenn durch Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war.

    Zwar wird es regelmäßig gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen des humanitären Völkerrechts zuwiderlaufen, wenn dem rechtswidrig geschädigten Einzelnen jeder Ersatz versagt wird (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 -, EuGRZ 1982, S. 508 ff.).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Dementsprechend sind Gesetze in Kraft geblieben, nach denen Beamte unmittelbar haften, insbesondere gegenüber solchen Ausländern, gegenüber deren Staaten die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (BVerfG MDR 1983, S. 107 Nr. 2; NVwZ 1991, 661, 662; BGHZ 13, 241, 242; 76, 375, 382 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55, NJW 1956, 1836; v. 13. Juli 1961 - III ZR 96/60, VersR 1961, 857, 858 f; v. 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79, NJW 1981, 518, 519) [BGH 30.10.1980 - III ZR 174/79].
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96

    Keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Rechtsstaatsprinzips durch

    Sie kann jedenfalls nicht als ein zur Zweckerreichung völlig ungeeignetes Mittel bezeichnet werden (vgl. BVerfG, EuGRZ 1982, S. 508 (509().
  • BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85

    Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer

    Ein solcher Haftungsausschluß ist zulässig (Senatsurteil v. 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = VersR 1984, 1069; Kreft aaO Rn. 32); er ist gerechtfertigt durch das Ziel, die Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger im Ausland dadurch zu fördern, daß für ausländische Staaten ein Motiv zur Herstellung der Gegenseitigkeit gesetzt wird (BVerfG NVwZ 1983, 89; Senatsurteil v. 5. Juli 1984 aaO).
  • BGH, 05.07.1984 - III ZR 94/83

    Verbürgung der Gegenseitigkeit der Amtshaftung im Verhältnis zu Italien

    Willkürlich und damit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG ist die Regelung nicht, weil ihr Zweck, die Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger im Ausland zu fördern, die Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Deutschen nicht als völlig unvernünftig und der Gerechtigkeit schlechthin zuwiderlaufend erscheinen läßt; auch die Menschenwürde des Ausländers wird durch diese Regelung nicht verletzt, weil sie nur die Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs gegen den Staat hindert und die persönliche Ersatzpflicht des handelnden Beamten nicht ausschließt (BVerfG Beschl. Vom 5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82).
  • BGH, 21.09.1989 - III ZR 13/88

    Abweisung eines Amtshaftungsanspruch unter Bezugnahme auf § 7 PrStHG -

    Danach haben die vorkonstitutionellen - reichs- und landesrechtlichen - Rechtsvorschriften, die die unmittelbare Staatshaftung gegenüber Ausländern einschränken, auch nach Inkrafttreten des Art. 34 GG ihre Geltung behalten (Senatsurteile BGHZ 76, 375, 376; 99, 62, 64 f.; Senatsurteil vom 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = NJW 1985, 1257; BVerfG NJW 1983, 1259 [L]).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 10/95

    Opferentschädigungsanspruch der Witwe eines in der Bundesrepublik Deutschland

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zugrundeliegt und das auch für Inlandstatbestände mit Auslandsbezug verwendet werden kann (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94

    Jugoslawische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Vergewaltigungsversuch

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZR 78/87

    Anspruch gegen Stadt auf Ersatz des aus einem Verkehrsunfall entstandenen

    Das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79 = NJW 1981, 518 [BGH 30.10.1980 - III ZR 174/79] und dazu BVerfG EuGRZ 1982, 508 - NVwZ 1983, 89 - MDR 1983, 107 - NJW 1983, 1259 LS).
  • BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84

    Gegenseitigkeitsprinzip - Entschädigungsansprüche von Ausländergruppen -

  • FG Düsseldorf, 21.01.1999 - 10 K 5596/97

    Kindergeldberechtigung; Jugoslawischer Staatsbürger; Sozialabkommen; Ausländer -

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 2/94

    Niedergeschossene türkische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Türkische

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